Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1996
§ 183a
§ 183a – Rechenschaft über die Verwendung der Mittel
Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat in ihrer Mitgliederzeitschrift und vergleichbaren elektronischen Medien in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel im Vorjahr Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auch als Anteil des Hebesatzes oder des Beitrages auszuweisen.
Kurz erklärt
- Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft muss jährlich in ihrer Mitgliederzeitschrift und online über die Verwendung ihrer Mittel berichten.
- Der Bericht muss deutlich hervorgehoben und ausführlich sein.
- Es muss auch über die Verwaltungsausgaben informiert werden.
- Die Verwaltungsausgaben sollen als Anteil des Hebesatzes oder Beitrags dargestellt werden.
- Diese Informationen müssen für die Mitglieder zugänglich sein.